• Scipitie@lemmy.dbzer0.com
    link
    fedilink
    arrow-up
    9
    ·
    edit-2
    4 days ago

    Wieso? Machen es doch richtig: Das ist der Gesetzestext, hier die Bedeutung, dieses Thema gehört nicht in diese Schublade.

    Hier muss der Gesetzgeber nachbessern, nicht das Gericht.

    Bitte nicht aus Versehen die Gewaltenteilung untergraben, nur will ein (naja eher zwei) Arme ihren Job nicht in unserem Sinne machen…

    • 5715@feddit.org
      link
      fedilink
      Deutsch
      arrow-up
      5
      arrow-down
      3
      ·
      4 days ago

      Ein flüssiger Gegenstand kann sehr wohl als Werkzeug eingesetzt werden.

      • Scipitie@lemmy.dbzer0.com
        link
        fedilink
        arrow-up
        3
        ·
        4 days ago

        Mir ging es um die Formulierung im Gesetz, dass das dem nicht folgen muss (fälschlicherweise, meiner Meinung nach). Die Relation dazu ist ja die Verwendung einer Waffe im Kontext physischer Gewalt. Das ist einfach zu wage formuliert, wenn der Text wäre “mittelbaren Einfluss auf die Gesundheit nimmt” oder ähnliches würde sich die Frage nicht stellen.

        Für die, die nicht selber suchen aber sich eine Meinung bilden wollen:

        (8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

        1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder

        2. das Opfer

          a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder

          b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

        Quelle https://www.buzer.de/177_StGB.htm

        • muelltonne@feddit.orgOP
          link
          fedilink
          Deutsch
          arrow-up
          9
          ·
          4 days ago

          Die wirkliche Frage ist, warum hier nicht automatisch 8.2 gilt. Eine Gabe von KO-Tropfen ist eine schwere körperliche Misshandlung und so Zeugs ist halt auch nicht vernünftig zu dosieren, wenn du weder das genaue Gewicht, irgendwelche Vorerkrankungen, sonstige Medikamenteneinnahmen kennst und auch kein ausgebildeter Narkosearzt bist. Das ist immer lebensgefährlich.

          • Fiona@discuss.tchncs.de
            link
            fedilink
            arrow-up
            13
            ·
            4 days ago

            Die wirkliche Frage ist, warum hier nicht automatisch 8.2 gilt.

            Wenn du das Urteil, statt dem das Urteil schlecht wiederkäuenden Bericht des Spiegels verlinkt und gelesen hättest, wüsstest du, dass sich der BGH das auch fragt und diese Frage sehr wenig subtil dem LG Dresden stellt. 😉

            • Scipitie@lemmy.dbzer0.com
              link
              fedilink
              arrow-up
              2
              ·
              4 days ago

              Nicht der OP, wollte nur danke sagen! Bin gar nicht auf die Idee gekommen, das Urteil selber zu lesen, warum auch immer…

        • 5715@feddit.org
          link
          fedilink
          Deutsch
          arrow-up
          5
          ·
          edit-2
          4 days ago

          Absolut wild KO-Tropfen nicht als Waffe verstehen zu wollen (von denen)

          Bezeichnet werden Waffen unter anderem als Gegenstände, die dazu bestimmt oder geeignet sind, Lebewesen physisch (meist durch mechanische Einwirkung) infolge Verletzung oder Tod bzw. psychisch in ihrer Handlungsfähigkeit zu beeinträchtigen oder handlungsunfähig zu machen.

          • Fiona@discuss.tchncs.de
            link
            fedilink
            arrow-up
            4
            ·
            4 days ago

            Tropfen sind halt kein Werkzeug, wenn du dir bei dem selben Link den vorherigen Absatz ansiehst:

            (7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

            1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

            2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder

            3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

            Die Höchstfreiheitsstrafe ist in beiden Fällen 15 Jahre.